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Satzung


 
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen

  Allgemeiner Modellbau-Club Paderborn e.V.-
und hat seinen Sitz in Paderborn.

2. In der folgenden Satzung wird der Verein AMC genannt
3. Der Verein ist unter der Nummer VR1187 im Vereinsregister eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2. Zweck und Aufgaben des Vereins
1. Zweck des AMC ist die Förderung und Unterstützung der Beschäftigung mit Modellen auf ausschließlich gemeinnütziger Grundlage. Der AMC ist Mitglied der "Kulturwerkstatt" Paderborn
2. Die Aufgaben des AMC sind:

2.1  der körperlichen und geistigen Gesundhaltung durch die Beschäftigung mit Modellen zu dienen.

2.2  die Idee des Modellbausports in Deutschland, speziell in Ostwestfalen-Lippe, zu verbreiten. Dieses geschieht durch die Organisation und Unterstützung von Breitenarbeit, Jugendarbeit, Schaufahrten, Wettbewerben, Ausstellungen usw. auf regionaler und überregionaler Ebene.

2.3  die Herstellung und Pflege von Kontakten und Verbindungen zur internationalen Modellbau-Vereinen Diese Tätigkeit erfolgt im Sinne des internationalen Kulturaustausches und der Völkerverbindung.

2.4  die Darstellung und Verbreitung der Beschäftigung mit
Modellen in ihrer Vielfalt, d.h. auf die sportlichen
künstlerischen, wissenschaftlich- technischen und
historischen Aspekte hinzuweisen. Dies erfolgt durch
Vorträge, Workshops und Ausstellungen  vornehmlich in
der Kulturwerkstatt.

2.5  die Unterstützung aller Aktivitäten, die den persönlichen
und sozialen Kontakten der Modellbaufreunde dienen,
hier insbesondere im Bereich der Familie, sowie im
Bereich des Modellbausports.

2.6  die Zusammenarbeit mit allen Vereinen, Institutionen und
Gesellschaften, die den Zielen des AMC dienlich sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der AMC verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Ziele im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung'.

2.Der AMC ist selbstlos tätig, verfolgt somit keine
eigenwirtschaftlichen Ziele.

3.Die Mittel des AMC dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

4.Es darf keine Person durch Ausgaben die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Rechtsgrundlagen

1.Die Satzung sowie die Beschlüsse der satzungsgemäßen
Organe des Vereins sind für alle Mitglieder bindend.

§ 5 Mitgliedschaft
1.Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Juristische Personen haben nur eine Stimme.
2.Jugendliche, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, bedürfen zum Erwerb der Mitgliedschaft der vorherigen Zustimmung der/des Erziehungsberechtigten.
3.Die Anschriften der Mitglieder dürfen, einzeln oder als
Mitgliederliste, im Sinne des Datenschutzgesetzes, nur nach erfolgter Zustimmung des Mitglieds an andere Mitglieder weitergegeben werden. Die Nutzung der Mitgliederliste zu gewerblichen Zwecken ist untersagt.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
2.Stimmrecht:

2.1  Das Stimmrecht beginnt mit dem 16. Lebensjahr.
2.2  Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
3.  Die Nutzung des AMC - Emblems bei Schriftverkehr ist  dem Vorstand vorbehalten.

4.  Der Vorstand und die Vereinsmitglieder haften in  maximaler Höhe des Vereinsvermögens.
§ 7 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

1.Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach schriftlichem Antrag. Die Aufnahme wird wirksam nach erfolgtem Eingang des Mitgliedsbeitrages. Bargeldlose Beitragszahlung ist die Regel. Erfolgt der Eintritt nicht zu Beginn des Kalenderjahres, so ist der monatlich anteilige Beitrag im Voraus zu entrichten, und zwar einschließlich des Beitrittsmonats.
2.Die Mitgliedschaft endet

   - durch Tod

  - durch schriftliche Austrittserklärung

  - durch Ausschluss ohne Beitragsrückzahlung.

3.Die Austrittserklärung muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen. Sie kann zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

4.Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn:
- es wiederholt gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstoßen hat
- es sich wiederholt grob unkameradschaftlich, unehrenhaft oder unsportlich verhalten hat

5.Ein Austritt aus dem Verein kann nicht durch einfaches
Einbehalten des Mitgliedsbeitrages durch das Mitglied erfolgen.

6.Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit Der Vorstand kann das entsprechende Mitglied mit sofortiger Wirkung von allen Rechten und Ämtern entbinden.
§ 8 Beiträge
1.Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge legt
die Mitgliederversammlung fest.

2.Der Vorstand kann auf Antrag bei Bedürftigkeit die Beiträge ganz
oder teilweise erfassen.

3.Der Mitgliedsbeitrag wird im Voraus entrichtet. Er ist eine
Bringschuld.
§ 9 Organe des Vereins
1.Vorstand
2.Mitgliederversammlung
3.Je nach Bedarf Projektgruppen zu bestimmten Arbeitsgebieten.


§ 10 Vorstand

1.1. Vorsitzende (r)
2.2. Vorsitzende (r)
3.Schriftführer (in)
4.Kassenwart (in)
5.Jugendwart (in)
6.Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des Vereins sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für drei Jahre gewählt und sind ehrenamtlich tätig. Sie bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt.
7.Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit zu wählen.
8.Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein.
§ 11 Zuständigkeit des Vorstandes
1.Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und hat der Mitgliederversammlung darüber Rechenschaft abzulegen.
2.Der Vorstand ruft mindestens einmal im Jahr eine Mitgliederversammlung ein und bereitet diese vor.
3.Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus.
4.Der Kassenwart () verwaltet die Vereinskasse, führt das Kassenbuch und die Inventarliste des Vereins. Zahlungsanweisungen über einer Höhe von € 250,-, bedürfen der Unterschrift eines weiteren Mitgliedes des geschäftsführenden Vorstandes.
5.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind. Der 1. oder 2. Vorsitzende muss anwesend sein. Die Vorstandssitzungen werden vom 1. oder bei Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand entscheidet mit
einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. oder bei Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.
6.Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts-, und/oder
Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ von AMC.
2.Die Mitgliederversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einladung, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, beschlussfähig.
3.Die Einladung erfolgt mindestens 2 Wochen vorher durch persönliches Einladungsschreiben und Bekanntgabe der Tagesordnung. Es gilt der Poststempel.
4.Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens zum letzten
Treffen in der Kulturwerkstatt vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden.
Spätere Anträge sind während der Mitgliederversammlung unter
-Verschiedenes - vorzubringen.
5.Eine außerordentliche Versammlung ist auf Antrag von mindestens 20 % aller Mitglieder durch den Vorstand einzuberufen.
6.Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift
anzufertigen, Diese muss vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer unterzeichnet werden. Die Beschlüsse sind den Mitgliedern mitzuteilen.
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Wahl und Abberufung des Vorstandes

2.Wahl der Kassenprüfer / innen
3.Genehmigung des Haushaltes
4.Bestimmung der Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf
der Grundlage von Programm und Satzung.
5.Änderung von Programm und Satzung
6.Bestimmung des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung

7.Auflösung des Vereins.
§ 14 Durchführung der Mitgliederversammlung
1.Der 1. oder bei Verhinderung der 2. Vorsitzende leitet die Versammlung.
2.Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, werden die
Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
3.Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag von 10% der Anwesenden muss geheim abgestimmt werden.

4.Vorstandswahlen und die Wahl der Kassenprüfer / innen sowie andere Personalabstimmungen erfolgen geheim.

5.Satzungsänderungen und Programmänderungen bedürfen einer 3/4 Mehrheit der Anwesenden. Es darf nur bei ordnungsgemäßer Bekanntgabe der Satzungsänderung darüber entschieden werden.

7.Änderungen des Vereinszwecks bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder.

§ 15 Kassenprüfer
Zu Beginn wird der erste Kassenprüfer für zwei Jahre gewählt, der
zweite für ein Jahr
Dann wird jedes Jahr der jeweils länger im Amt befindliche Kassenprüfer neu gewählt. Eine Bestätigung im Amt ist nicht möglich.
Die Kassenprüfer haben die Kassenführung in jeder Hinsicht zu überprüfen und der Mitgliederversammlung zu berichten. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.
§ 16 Auflösung

1.Für die Auflösung sind 3/4 der abgegebenen Stimmen der
Mitgliederversammlung erforderlich. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung drei Liquidationen.
2.Bei Auflösung des AMC oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen an
 DGzRS
 Postfach 106340
 28063 Bremen
die es ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat

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